Anbieter oder Betreiber?
Die KI-Verordnung teilt Pflichten nach Rollen zu. Wer Anbieter ist, trägt die volle Last. Wer Betreiber bleibt, hat deutlich weniger zu tun. Dieser Check führt Sie durch die Kriterien.
Fünf Schritte, danach sehen Sie Ihre Rolle, die dazugehörigen Pflichten und die aktuellen Fristen. Enthalten sind auch die drei Fälle aus Artikel 25, in denen ein Betreiber unbemerkt zum Anbieter wird. Ihre Angaben bleiben im Browser.
Rollen-Check
Fünf Schritte zu Ihrer Rolle
Der Check bewertet nicht, er zeigt Ihnen, welche Kriterien der Verordnung auf Ihre Angaben zutreffen. Die Einordnung bleibt bei Ihnen. Eine Rechtsberatung ist das nicht.
Zum Nachschlagen
Anbieter und Betreiber im Vergleich
| Anbieter (Provider) | Betreiber (Deployer) | |
|---|---|---|
| Wer das ist | Wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Der reine Eigenbetrieb kann bereits genügen. | Wer ein fertiges KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Typischerweise derjenige, der es promptet oder in seine Prozesse einbindet. |
| Typischer Fall im Marketing | Eine Agentur baut einen Kampagnen-Chatbot und stellt ihn Kunden unter eigenem Namen bereit. | Ein Unternehmen nutzt ein zugekauftes Sprachmodell für Texte, Bilder oder den Kundenservice. |
| Pflichten bei Hochrisiko | Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Qualitätsmanagement, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Registrierung in der EU-Datenbank (Artikel 16). | Nutzung nach Gebrauchsanweisung, geeignete menschliche Aufsicht, Überwachung des Betriebs, Aufbewahrung der Protokolle, Information der Betroffenen, Zusammenarbeit mit Behörden (Artikel 26). Für Einführer gilt stattdessen Artikel 23, für Händler Artikel 24. |
| Transparenz nach Artikel 50 | Offenlegen, dass Menschen mit einem KI-System interagieren. Synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren. | Offenlegen bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung. Deepfakes und bestimmte KI-Texte als solche kennzeichnen. |
| KI-Kompetenz | Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 für beide Rollen. Der Digital Omnibus hat ihn neu gefasst: Aus dem ursprünglichen „sicherstellen“ wurde die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung von KI-Kompetenz zu unterstützen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss nicht mehr garantiert werden. | |
Die Rolle hängt am konkreten System, nicht am Unternehmen. Wer intern ein Sprachmodell nutzt und gleichzeitig ein eigenes Produkt mit KI-Funktion verkauft, ist für das eine Betreiber und für das andere Anbieter.
Die Falltür
Wann ein Betreiber zum Anbieter wird
Artikel 25 nennt drei Fälle. Tritt einer davon ein, unterliegt der Betreiber den Anbieterpflichten nach Artikel 16, und der ursprüngliche Anbieter gilt für dieses System nicht mehr als Anbieter. Er muss allerdings weiterhin die nötigen Informationen und technische Unterstützung bereitstellen.
- Eigener Name oder eigene Marke. Ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System wird mit dem eigenen Namen oder der eigenen Handelsmarke versehen. Abweichende vertragliche Vereinbarungen über die Aufteilung der Pflichten bleiben davon unberührt.
- Wesentliche Veränderung. An einem bereits in Verkehr gebrachten Hochrisiko-System wird eine wesentliche Veränderung vorgenommen, und es bleibt danach ein Hochrisiko-System.
- Geänderte Zweckbestimmung. Die Zweckbestimmung eines nicht als hochriskant eingestuften Systems wird so verändert, dass daraus ein Hochrisiko-System wird. Das gilt ausdrücklich auch für KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck.
Für die Praxis heißt das: Ein eigenes Branding auf einem zugekauften System, ein Fine-Tuning auf Unternehmensdaten oder ein Chatbot, der plötzlich Bewerbungen vorsortiert, können die Rolle kippen. Ob ein Fine-Tuning eine wesentliche Veränderung darstellt, hängt davon ab, ob sich Risikoklassifizierung oder Zweckbestimmung ändern. Diese Abgrenzung wird derzeit unterschiedlich ausgelegt.
Zeitplan
Fristen nach dem KI-Omnibus
Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 ändert über vierzig Artikel der KI-Verordnung. Das Europäische Parlament stimmte am 16. Juni 2026 zu, der Rat nahm sie am 29. Juni förmlich an, die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 24. Juli, in Kraft ist sie seit dem 27. Juli 2026. Die risikobasierte Systematik, die Rollenverteilung und der Bußgeldrahmen nach Artikel 99 bleiben unverändert.
- 2. Februar 2025Verbotene Praktiken gelten. Anbieter und Betreiber müssen für ausreichende KI-Kompetenz ihres Personals sorgen.
- 2. August 2025Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance-Struktur und Sanktionsrahmen.
- 2. August 2026Die Verordnung gilt nach Artikel 113 Satz 2 im Grundsatz vollständig. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 werden anwendbar, die Offenlegung bei direkter Interaktion nach Absatz 1 ohne Übergangsfrist. Die aktive Marktüberwachung durch die nationalen Behörden beginnt.
- 2. Dezember 2026Ende der Übergangsfrist nach Artikel 111 Absatz 4 für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2, aber nur für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Neue Systeme sind ab dem Inverkehrbringen erfasst.
- 2. Dezember 2026Die beiden mit dem Omnibus neu eingeführten Verbote in Artikel 5 greifen, betreffend Nudifier-Anwendungen und KI-generierte Missbrauchsdarstellungen.
- 2. August 2027Neuer Stichtag für die KI-Reallabore.
- 2. Dezember 2027Vollständige Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III. Ursprünglich war der 2. August 2026 vorgesehen, die Frist wurde um 16 Monate verschoben.
- 2. August 2028Vollständige Pflichten für Hochrisiko-KI, die in regulierte Produkte nach Anhang I eingebettet ist. Ursprünglich vorgesehen war der 2. August 2027, verschoben um zwölf Monate.
Der Omnibus fasst außerdem den Begriff der Sicherheitskomponente enger und weitet die Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen auf Small Mid-Caps aus. In Deutschland weist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, kurz KI-MIG, der Bundesnetzagentur die zentrale Marktüberwachung zu; es ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Das dort angesiedelte KoKIVO betreibt einen kostenfreien Service-Desk für Unternehmensanfragen. Stand dieser Angaben: August 2026.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen zur Rollenverteilung
Werde ich zum Anbieter, wenn ich ein Sprachmodell im Unternehmen nutze?
Bei gewöhnlicher Nutzung nicht. Wer ein fertiges System eines Anbieters in eigener Verantwortung einsetzt, ist Betreiber. Die Rolle kippt erst, wenn einer der drei Fälle aus Artikel 25 eintritt, also eigenes Branding auf einem Hochrisiko-System, eine wesentliche Veränderung daran oder eine Zweckänderung, die ein System zum Hochrisiko-System macht.
Kann ich für dasselbe Unternehmen beide Rollen haben?
Ja, und das ist der Normalfall. Die Rolle bezieht sich auf das einzelne KI-System. Ein Unternehmen kann für ein zugekauftes Textwerkzeug Betreiber sein und für die selbst entwickelte Empfehlungsfunktion im eigenen Shop Anbieter.
Was passiert mit dem ursprünglichen Anbieter, wenn meine Rolle kippt?
Er gilt für dieses konkrete System nicht mehr als Anbieter. Er ist aber verpflichtet, eng mit dem neuen Anbieter zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Informationen bereitzustellen und den vernünftigerweise zu erwartenden technischen Zugang zu gewähren, damit die Pflichten erfüllt werden können.
Gilt Fine-Tuning als wesentliche Veränderung?
Das kommt darauf an. Entscheidend ist, ob sich durch die Anpassung die Risikoklassifizierung oder die Zweckbestimmung des Systems ändert. Die genaue Abgrenzung wird derzeit unterschiedlich ausgelegt. Wer umfangreiche Modellanpassungen vornimmt, sollte das rechtlich prüfen lassen.
Sind die Hochrisiko-Pflichten am 2. August 2026 in Kraft getreten?
Nein. An diesem Datum wurden die Transparenzpflichten nach Artikel 50 wirksam. Die vollständigen Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten erst ab dem 2. Dezember 2027, für eingebettete Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Viele Beiträge aus dem Frühjahr 2026 nennen noch die alten Daten.
Hat der Digital Omnibus die KI-Kompetenzpflicht abgeschafft?
Nein, aber er hat sie abgeschwächt. In der ursprünglichen Fassung mussten Anbieter und Betreiber ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherstellen, das war eine Ergebnispflicht. Nach der Neufassung genügt es, Maßnahmen zu ergreifen, die die Entwicklung von KI-Kompetenz unterstützen. Ein bestimmtes Niveau muss nicht mehr garantiert werden. Die Pflicht gilt weiterhin seit dem 2. Februar 2025.
Was ist ein Einführer, was ein Händler?
Einführer ist, wer ein KI-System aus einem Drittland erstmals in der EU in Verkehr bringt. Händler ist, wer ein KI-System in der Lieferkette weitergibt, ohne Anbieter oder Einführer zu sein. Beide können nach Artikel 25 ebenfalls zum Anbieter werden.
Offizielle Quellen
Wo die verbindlichen Vorgaben stehen
Diese Seite fasst den Stand vom August 2026 zusammen. Maßgeblich ist der Verordnungstext:
- Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere Artikel 3 (Begriffsbestimmungen), Artikel 4 (KI-Kompetenz), Artikel 16 (Anbieterpflichten), Artikel 25 (Verantwortlichkeiten entlang der Wertschöpfungskette), Artikel 26 (Betreiberpflichten), Artikel 50 (Transparenzpflichten), Artikel 99 (Sanktionen), Artikel 111 und 113 (Übergang und Geltung)
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230, Amtsblatt vom 24. Juli 2026
- Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber
- AI Act Service Desk der Europäischen Kommission
- Kennzeichnung von KI-Bildern, das passende Werkzeug zu den Transparenzpflichten
- KI-Studien 2026, Register der wichtigsten Studien des Jahres mit Quelle, Methodik und Autoren
- KI-Schulungen München, Marktübersicht der Anbieter von den kostenlosen Herstellerakademien bis zum Präsenzprogramm
Hinweis: Diese Seite hilft bei der Einordnung, nicht bei der rechtlichen Bewertung. Ob eine Rolle im Einzelfall zutrifft und welche Pflichten daraus folgen, klärt eine anwaltliche Prüfung.